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02.10.2024
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Mietvertragsvergebührung abgeschafft

Seit in der letzten Nationalratssitzung vor der Wahl am 12.10.2017 die Abschaffung der Vergebührung von Urkunden über Wohnungsmietverträge beschlossen wurde, erreichten den ÖVI viele Anrufe mit der Frage, ab wann die Abschaffung nun tatsächlich wirksam wird.  Da im Beschluss kein explizites Datum genannt wurde, tritt in diesem Fall die Novelle am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Die Änderung des Gebührengesetzes wurden am 10.11.2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht: Für ab 11.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge ist von nun an keine Mietvertragsvergebührung zu entrichten.

Mietvertragsvergebührung komplett abgeschafft? Die Gebühr auf Gewerbe bleibt!

Aufrecht bleibt die Gebühr auf Urkunden über den Abschluss von Bestandverträgen über Geschäftsräumlichkeiten. Keine Auswirkung hat die Änderung des Gebührengesetzes auch für Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG), die etwa im Zusammenhang mit Wohnungsmietverträgen erfolgen.

Ergänzend ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen folgendes zu lesen:

“Unter „Wohnräumen“ sind Gebäude oder Gebäudeteile zu verstehen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind).

Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Befreiung fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam (das heißt im selben Vertrag) mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen.

Eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken liegt vor, wenn das zu Wohnzwecken benützte Flächenausmaß jenes zu anderen Zwecken übersteigt.”

Gerne beraten wir Sie persönlich zum Thema Mietvertragsvergebührung oder Unterstützen Sie bei der Vermietung Ihrer Kapitalanlage. Kontaktieren Sie uns!

Quelle:
www.bmf.gv.at/top-themen/Abschaffung_der_Gebuehr_Wohnungsmietvertraege.html

zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 147/201)


No more rental contract fees for residences

Since the last National Council meeting before the vote on 12.10.2017 decided to abolish the charging of fees for documents about residential rental agreements, the ÖVI received many calls concerning the question of when this abolition would actually take effect. Since no explicit date was mentioned in the resolution, the amendment will come into effect on the day after its publication in the Federal Law Gazette. The amendment to the Fees Act was announced on 10.11.2017 in the Federal Law Gazette: for rental contracts concluded starting 11.11.2017, there is no longer a rental contract fee. 

The fee for commercial properties remains

The fee on documents concerning the conclusion of leasing agreements for business premises remains. The amendment to the Fees Act has no effect on declarations of suretyship (§ 33 TP 7 Fees Act), which are made in connection with rental agreements for example.

In addition, the following can be read on the homepage of the Federal Ministry of Finance:

“Living spaces” mean buildings or parts of buildings that serve predominantly residential purposes including other separate spaces and parts of the property (such as basement or attic spaces, storage areas, and home gardens typically associated with living spaces).

If they are intended for such a purpose, living spaces in buildings or on the premises of buildings allow private life, especially overnight stays. The exemption covers not only the rental or leasing of actual living spaces but also rented ancillary rooms such as basement or attic spaces. If not dominated by another use, a storage area or garden that is mentioned in the same contract of the official living space is considered leased for living purposes.

A space is considered predominantly used for residential purposes when an area used for living purposes exceeds its use for other purposes.”

Source: www.bmf.gv.at/top-themen/Abschaffung_der_Gebuehr_Wohnungsmietvertraege.html
to the Federal Law Gazette (BGBl. I no. 147/201)

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