Das Wichtigste zum Mietrechtsgesetz (MRG) in Kürze

Das Mietrechtsgesetz (MRG) ist ein essenzieller Bestandteil des österreichischen Mietrechts und regelt die Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern von Wohn- und Geschäftsräumen.

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des MRG, seine Anwendungsbereiche sowie das Ausmaß des Schutzes, den es Mietern und Vermietern bietet.

Was ist das Mietrechtsgesetz?

Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) vom November 1981 ist ein zentrales Gesetz, das die Rahmenbedingungen für die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen festlegt. Es trat an die Stelle des älteren Mietengesetzes von 1929 und hat sich zum Ziel gesetzt, durch klare Regelungen Missbrauch durch Vermieter und Mieter zu verhindern. Als wichtiges Instrument im Wohnungsmietrecht bietet es eine Vielzahl von Regelungen, die den Ausgleich der Interessen von Mietern und Vermietern sicherstellen sollen.

Anwendungsbereiche des Mietrechtsgesetzes

Das MRG ist in drei Hauptanwendungsbereiche unterteilt, die bestimmen, in welchem Umfang das Gesetz auf ein Mietverhältnis anwendbar ist. Der jeweilige Anwendungsbereich ist entscheidend für den Schutzgrad und den Umfang der Verpflichtungen, die für beide Parteien gelten.

Vollanwendungsbereich

In den Vollanwendungsbereich fallen in der Regel Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1953 errichtet wurden und mehr als zwei Mietgegenstände haben. Ebenso umfasst er vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden und ebenfalls mehr als zwei Mietgegenstände besitzen. Geförderte Neubauten und Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäusern mit mehr als zwei Mietgegenständen fallen ebenfalls in diesen Bereich. Hier gelten Mietzinsbegrenzungen, die Mieter vor übermäßig hohen Mieten schützen, sowie ein Kündigungsschutz zugunsten der Mieter. Es werden auch detaillierte Regelungen zur Instandhaltung und zur Reparaturpflicht der Mietobjekte getroffen.

Teilanwendungsbereich

Dieser Bereich umfasst Mietverhältnisse, die nur teilweise unter die Regelungen des MRG fallen. Dazu gehören Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens oder einen Aufbau aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, sowie unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die nach dem 31. Dezember 2001 mit der Abrede vermietet wurden, dass der Hauptmieter darin ganz oder teilweise eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet. Ebenso gehören in diesen Bereich Mietgegenstände, die durch einen Zubau infolge einer nach dem 30. September 2006 erteilten Baubewilligung neu geschaffen wurden.

Des Weiteren umfasst der Teilanwendungsbereich Mietgegenstände in frei finanzierten Gebäuden, die aufgrund einer nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurden, also Neubauten ohne Verwendung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel. Dazu zählen auch vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, deren Errichtung auf eine vor dem 8. Mai 1945 erteilte Baubewilligung zurückgeht, unabhängig davon, ob eine Wohnbauförderung in Anspruch genommen wurde.

In solchen Fällen gelten zwar einige Grundbestimmungen des MRG, ein vollumfänglicher Schutz ist jedoch nicht gewährleistet. Es kommen nur spezifische Bestimmungen zur Anwendung, wie die Regeln über die Kaution und die Vorschriften über die Befristung. Auch die Kündigungsschutzbestimmungen sowie die Regeln zum Mietrecht im Todesfall sind relevant. Nicht angewendet werden hingegen die Mietzinsbegrenzungen sowie die Regelungen zu den Betriebskosten und dem Investitionsersatz. Das führt oft zu einem Nachteil für Mieter. Die teilweise Anwendung kann sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringen, abhängig von den spezifischen Bedürfnissen und Prioritäten der Mieter oder Vermieter.

Nichtanwendung

Bestimmte Mietverhältnisse fallen im Bereich der Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes vollständig aus dessen Regelungen heraus. Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser, insbesondere wenn der Mietvertrag nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurde. Mietverhältnisse über Ein- und Zweifamilienhäuser, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, unterliegen hingegen dem Teilanwendungsbereich des MRG. Ausgenommen vom MRG sind außerdem Dienstwohnungen, Zweitwohnungen, die auf maximal sechs Monate befristet vermietet sind, Ferienwohnungen sowie Mieten in Beherbergungsunternehmen wie Hotels und Pensionen. Ebenso ausgeschlossen sind Heime jeglicher Art, wie Senioren-, Schüler- und Studentenheime, sowie Wohnräume, die durch karitative oder humanitäre Organisationen vermietet werden. Ein Nachteil der Nichtanwendung besteht darin, dass keine speziellen Kündigungsschutz- oder Befristungsbestimmungen zur Verfügung stehen und der Mietzins frei vereinbart werden kann. Dadurch genießen Mieter weniger rechtlichen Schutz.

Das MRG gewährleistet somit unterschiedliche Grade an Schutz und Verpflichtungen für Mieter und Vermieter, die sich nach dem Anwendungsbereich richten. Um als Mieter oder Vermieter sinnvoll agieren und rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden zu können, ist das Verständnis dieser Bereiche unerlässlich.

Beratung zum Mietrechtsgesetz

Haben Sie Fragen dazu, in welchen Anwendungsbereich Ihr Mietverhältnis fällt oder welche speziellen Rechte und Pflichten für Sie gelten? Eine individuelle Aufklärung kann Ihnen dabei helfen, alle relevanten Aspekte des Mietrechts zu verstehen und anzuwenden. Kontaktieren Sie uns, um weiterführende Informationen und eine maßgeschneiderte Beratung zu erhalten und sicherzustellen, dass Ihr Mietverhältnis auf einer rechtlich soliden Grundlage steht. Egal, ob Sie Mieter oder Vermieter sind, ein professionelles Beratungsgespräch mit Immobilien Scheffauer bietet Ihnen die Sicherheit, die Sie in Ihren Mietangelegenheiten benötigen.

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